Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle Angebote, Kundenbestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Lieferverträge werden für uns durch schriftliche Bestätigung oder im Falle der Unterzeichnung unseres Auftragsformulars durch unsere Rechnungserteilung verbindlich. Mündliche Abmachungen, insbesondere auch mit Vertretern oder Angestellten, sowie nachträgliche Änderungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Erfüllungsort

Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragsteile aus der Geschäftsverbindung auch für künftige Ansprüche ist Nürnberg.

3. Vergütung

Alle Angebote und Voranschläge, insbesondere hierin enthaltene Preisangaben sind für uns freibleibend. Sämtliche Preise sind rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung. Änderungen der technischen Teile, Zeichnungen, Muster usw. während der Anfertigung sind gesondert nach unseren Kalkulationen und Preisberechnungen zu bezahlen. Sie entbinden uns von einem genannten Preis und einer vereinbarten Lieferzeit.

4. Zahlung

Falls nichts Anderweitiges schriftlich bestätigt ist, ist ein Drittel der voraussichtlichen Vergütungssumme bei Annahme des Auftrages, ein Drittel bei Versandbereitschaft und der Rest binnen 14 Tagen nach Versand oder Abholung ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlungsrückstand werden Verzugszinsen und Bankspesen in Höhe der jeweiligen Großbanksätze für Überziehungskredite vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden berechnet.

5. Abnahme und Versand

Soweit nichts anderes schriftlich bestätigt ist, sind alle unsere Lieferungen nach Fertigstellungsmeldung von dem Besteller abzuholen; wünscht dieser den Versand, so trägt er die Transportgefahr auch bei Auslieferung am Firmensitz und die Kosten des Versandes. Eine evtl. Transportversicherung ist vom Besteller und auf dessen Rechnung abzuschließen. Die Lieferung erfolgt ab Kalchreuth. Mit der vorbehaltslosen Übernahme der Lieferung gilt diese im Sinne des § 640 BGB als abgenommen.

6. Lieferung

Die angegebenen Lieferzeiten werden nach bestem Wissen genannt, sind jedoch für uns unverbindlich. Wir sind in jedem Fall berechtigt, innerhalb einer Frist von 2 Monaten vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl im Falle von Betriebstörungen, Materialmangels oder ähnlicher Auslieferungsschwierigkeiten die Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen, auf einen kleinernen Umfang zu beschränken und den dann gültigen Tagespreis zu berechnen.
Zum Lieferumfang gehören auch Vorarbeiten, Nebenleistungen und Mehrarbeiten, die wir für erforderlich halten durften. Kommt ein Besteller seiner Mitwirkungspflicht, z. B. durch Bereitstellung von Zeichnungen, Modellen u.a. länger als eine Woche nach der Nachfristsetzung in Rückstand, so können wir nach unserer Wahl anstelle der Vertragserfüllung den Ersatz der bisher entstandenen Aufwendungen zuzügl. 60% der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen als vertragliche Entschädigung verlangen.
Bei Betriebsstörungen im eigenen Betrieb und in denen von Zulieferern, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, seien sie durch Krankheit, Krieg, Streik, Aussperrung, Energiemangel oder andere Fälle höherer Gewalt verursacht, befreien uns von der Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder uns für etwaige Schäden haftbar zu machen.

7. Beanstandungen

sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche nach Empfang der Lieferung angezeigt werden und nicht in eine Versicherungspflicht des Transporteurs fallen. Auf etwaige Mängelrügen wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung nicht innerhalb der vorgenannten Frist vorgenommen worden ist. Die Lieferung gilt dann mit der Anlieferung an den Besteller als ordnungsgemäß geliefert.
Unsere Gewährleistung für Mängel des Liefergegenstandes beschränkt sich in jedem Falle nach unserer Wahl auf einwandfreie Nachbesserung oder Neuanfertigung des Liefergegenstandes innerhalb der hierzu benötigten, angemessenen Frist. Bezüglich etwaiger äußerlich nicht erkennbarer Mängel der bearbeiteten Rohstoffe haften wir nicht.
Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auch im Falle einer Lieferverzögerung aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz sogenannter mittelbaren Schäden, auf Wandelung oder Minderung sind für alle unsere Lieferungen aus der Geschäftsverbindung ausgeschlossen, insbesondere auch soweit solche Umstände auf unsere Bediensteten zurückzuführen sind.

8. Abbildungen, Maße,

technische Daten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind nur annähernde. Konstruktionsänderungen während der Lieferzeit sind in jedem Falle vorbehalten. Wir sind zu einer Überprüfung der Angaben und Maße des Bestellers auf deren Richtigkeit oder Eignung der Form für einen bestimmten Zweck nicht verpflichtet. Änderungen in der Ausführung können nur berücksichtigt werden, wenn sie vom Besteller schriftlich verlangt werden und von uns schriftlich bestätigt sind. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt auch bei etwaigen Festpreisbestätigungen der Besteller.
Über besondere technische Einzelheiten, Erfahrungskenntnisse, Patent oder Musterschutzfragen wird uns das Recht der Geheimhaltung zuerkannt. Während der Fertigung des Liefergegenstandes steht es uns frei, fachkundige Beauftragte des Bestellers über den Herstellungsfortgang in unserem Werk zu informieren.

9. Eigentumsvorbehalt

an unseren Lieferungen bleibt uns in jedem Falle bis zur Bezahlung unserer sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen. Unser Ersatzaussonderungsrecht auch gemäß § 46 KO wird vom Besteller anerkannt, der auch auf etwaige Rechte aus § 28 VerglO verzichtet.

10. Aufrechnung oder Zurückbehaltung

gegenüber unseren Forderungen ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 BGB ist ausgeschlossen.